AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise und Lieferzeiten erhalten mit Auftragsbestätigung Gültigkeit.

I. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1. Den Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Wassertechnik Hanken (im folgenden „Wassertechnik Hanken“) und einem gewerblichen Kunden (im folgenden „Kunden“) liegen
ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen zugrunde. Sie
gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Be-
dingungen des Kunden Leistungen erbringen; ebenso gelten sie auch für künftige gleichartige Geschäfte mit dem Kunden. Andere Bedingungen werden von
uns nicht anerkannt.

2. Alle von Wassertechnik Hanken gemachten Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeiten freibleibend und können jederzeit widerrufen werden. Alle in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Maße und Leistungen des Liefergegenstandes sowie Einweisung des Bedienungspersonals. Angebote haben eine Bindefrist von 4 Wochen.

3. Die Bestellung von Füllprodukten und Verbrauchsmaterialien wie z.B. CO2-
Gas erfolgt gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Die Lieferung erfolgt unfrei
vom nächstgelegenen Wassertechnik Hanken Lager. Die Wahl der Versandform obliegt Wassertechnik Hanken. Etwaige Kosten für notwendige Verpackung gehen zu Lasten des Kunden.

Die CO2 Flasche muss sich nach 6 Monate wieder drehen sprich zum Lieferanten zurück oder es wird eine Miete fällig von 130,00 € pro Flasche und halbes Jahr.  

 

4. Hat Wassertechnik Hanken die Aufstellung oder Montage übernommen, trägt der Kunde mangels anderer Vereinbarung neben der vereinbarten Vergütung alle erfor-
derlichen Nebenkosten wie z.B. Anreisekosten.

5. Zahlungen sind sofort fällig und können innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs-
datum ohne Abzug erfolgen. Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung ist die
Zahlung der einzelnen Rate zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit sofort
ohne Abzug fällig. Rechnungen über Ersatzteile, Reparaturleistungen oder
sonstige Dienst- oder Werkleistungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt der
Rechnung zahlbar. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Mahnkosten und
Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Ferner sind wir berechtigt, neue Lieferungen von dem Ausgleich offener
Rechnungen abhängig zu machen, ohne dass bestehende Abschlüsse erlöschen.

 
II. Preise / Preisänderungen

1. Sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden, basieren alle Preise und Konditionen auf der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen HANKEN Preisliste exklusive Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Steuern und Abgaben.

2. HANKEN ist berechtigt, die Preise anzupassen, um Kostenveränderungen Rechnung zu tragen; gemeint sind insbesondere Kostenveränderungen bezüglich Energie, Kraftstoff oder Rohmaterial, Transport (inkl. Maut), aus Emissionshandelssystemen (z.B. BEHG), Umweltauflagen, gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen, Netzabschaltung/-umbau sowie aufgrund von Produktengpässen.

3. HANKEN ist ferner berechtigt, die Kosten und Aufwendungen für die Installation/Montage, Deinstallation/Demontage und Kommissionierung der Behälter, Trailer, Paletten und Versorgungseinrichtungen (einschließlich etwaiger Soft- und Hardware) auf dem Gelände des Kunden in Rechnung zu stellen, einschließlich aller damit in Verbindung stehenden Leistungen.

4. HANKEN kauft einige Gase von Vorlieferanten ein („Gase von Drittproduzenten“). HANKEN kann den Preis der Gase von Drittproduzenten an die Preisentwicklung des Vorlieferanten anpassen, wenn sich der Preis ändert, der HANKEN in Rechnung gestellt wird.

5. Alle Zahlungen sind sofort fällig, sofern nicht auf der Rechnung ein eigenes Fälligkeitsdatum ausgewiesen ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei HANKEN an.

6. HANKEN ist unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, bei Zahlungsrückstand die weitere Lieferung auszusetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Im Falle des Zahlungsverzugs ist HANKEN berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Mahngebühren zu berechnen. Wenn der Kunde auch nach der Zustellung geeigneter Zahlungserinnerungen weiterhin nicht für Waren oder Leistungen zahlt, ist HANKEN berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. 

 

III. Lieferung und Verzug


1. Aufträge werden möglichst geschlossen ausgeliefert. Wassertechnik Hanken bleibt aber
zu Teillieferungen berechtigt.

2. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt der
richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Wassertechnik Hanken und
setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unter-
lagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn Wassertechnik Hanken die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Betriebsstörungen, auf höhere Gewalt
oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen. Wassertechnik Hanken ist auch berechtigt, wegen
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann vom
Vertrag zurücktreten, wenn wir uns trotz Aufforderung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist erklärt haben, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer
angemessenen Frist liefern wollen.

4. Die Transportgefahr geht mit der Übergabe der Ware an den von Wassertechnik Hanken bestimmten Frachtführer oder mit deren Bereitstellung im Falle der Abholung durch den Kunden, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Kunden über. Auch wenn Wassertechnik Hanken freiwillig die Frachtkosten tragen sollte, handelt es sich um eine Schickschuld, so dass die Transportgefahr mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden übergeht.

5. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht an, so ist Wassertechnik Hanken nach
Setzen einer Nachfrist von 10 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Mit dem Rücktritt wird für den Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von 35 %
des Kaufpreises fällig. Wahlweise kann Wassertechnik Hanken auch den Ersatz des ihr tatsächlich hierdurch entstandenen Schadens verlangen.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen
Monat seit Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Waren-
wertes, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Beide Parteien
bleibt der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten vorbehalten.

7. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferung oder Leistungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern. Bei unberechtigter Annahmeverweige-
rung gerät der Kunde in Annahmeverzug.

8. Bei Lieferverzug hat Wassertechnik Hanken das Recht auf Nacherfüllung nach Ihrer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist. Sollte diese Nacherfüllung aufgrund von durch Wassertechnik Hanken zu vertretenden Umständen fehlschlagen, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz gemäß Art. VI zu.

IV. Montage und Abnahme

1. Soweit vereinbart, erfolgt die Montage des Liefergegenstandes durch Wassertechnik Hanken
Servicepartner.

2. Wassertechnik Hanken ist nur dann zur Montage verpflichtet, wenn seitens des Bestellers
die Verlegung der Anschlüsse für Wasser, Ablauf, Strom und Ähnliches sicher-
gestellt ist. Alle bei der Montage erforderlichen Maurer-, Stemm-, Zuputz-,
Schlosser-, Tischler- und Malerarbeiten gehören nicht zu unseren Leistungen.

3. Die Verbindung des Liefergegenstandes mit den bauseitigen bis in die un-
mittelbare Nähe des Liefergegenstandes verlegten Versorgungsleitungen darf
nur durch konzessionierte Firmen erfolgen. Die hierdurch entstehenden Kosten
gehen zu Lasten des Bestellers. Für die Einhaltung der allgemeinen und örtlichen
Vorschriften bei den bauseitigen Installationsarbeiten übernehmen wir keine Haf-
tung. Für Schäden im Zuge der bauseitigen Installationsarbeiten haftet der Kunde.

4. Die ordnungsgemäße Verwahrung des Liefergegenstandes von der Lieferung
bis zu seiner Aufstellung und Montage ist Angelegenheit des Bestellers. Wir
haften weder für Beschädigungen durch unberufene Personen noch für Was-
ser-, Feuer- und Witterungsschäden und Diebstahl.

5. Der Probebetrieb der Anlage sowie die Abnahme der Montageleistungen
durch den Besteller erfolgen direkt nach Beendigung der Montage durch unseren
Servicepartner. Kann ohne unser Verschulden der Probebetrieb bzw. die Ab-
nahme nicht sofort nach der Montage durchgeführt werden, gehen die Kosten
für eine erneut notwendige Reise sowie zusätzlich anfallende Zeiten zu Lasten
des Bestellers, auch wenn die Montage im Gesamtpreis inbegriffen ist.

6. Der Kunde ist für die Einweisung seines Personals und die Einhaltung der
Anweisungen der Bedienungsanleitung der gelieferten Geräte verantwortlich.
Für Schäden infolge fehlerhafter Bedienung haftet Wassertechnik Hanken nicht. Wassertechnik Hanken empfiehlt daher, die Einweisung des Personals auf Kosten des Kunden durch Wassertechnik Hanken durchführen zu lassen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die verkauften Gegenstände bleiben Eigentum von Wassertechnik Hanken bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Wassertechnik Hanken zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, kann Wassertechnik Hanken auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Ver-
pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Jegliche Weitergabe oder
-veräußerung von im Rahmen von Finanzierungsverträgen gelieferter Ware ist
dem Kunden untersagt, im übrigen nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und
nur unter der Bedingung gestattet, dass die Forderung des Kunden in Höhe
des mit uns vereinbarten Preises mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten
auf uns übergeht, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall
bedarf. Für den Fall der Ver- und Bearbeitung der Vorbehaltsware räumt der
Kunde Wassertechnik Hanken bereits jetzt Miteigentum an der durch die Be- und / oder Verarbeitung hergestellten Ware im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zur Sicherung unseres Anspruchs ein.

3. Die Befugnisse des Kunden zum Weiterverkauf sowie zur Be- und Verarbei-
tung enden mit Widerruf von Wassertechnik Hanken infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit Antrag bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.

4. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter in die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen hat der
Kunde auf unser Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt
hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist Wassertechnik Hanken nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet.

6. Erscheint Wassertechnik Hanken aufgrund konkreter Anhaltspunkte, z.B. Zahlungsverzug, die Verwirklichung ihrer Ansprüche gegenüber dem Kunden gefährdet, hat dieser auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und Wassertechnik Hanken alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

7. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Untergang
und Beschädigung zu versichern. Der Kunde ist im Schadensfalle verpflichtet,
seine Ansprüche aus Versicherungsverträgen und sonstige Ersatzansprüchen
gegenüber Dritten in Höhe des geschuldeten Betrages an Wassertechnik Hanken abzutreten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig.

VI. Sachmängel und Gewährleistung

1. Die Sache ist mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vertraglich verein-
barte Beschaffenheit hat. Diese ergibt sich insbesondere aus der zum jeweiligen
Produkt gehörenden Produktbeschreibung. Soweit keine Beschaffenheit verein-
bart ist, ist die Sache mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag voraus-
gesetzte Verwendung eignet bzw. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Erklärungen und
Vereinbarungen über die Beschaffenheit stellen keine Garantie dar.

2. Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bereits bei Gefahr-
übergang vorhanden waren und nicht durch den Kunden verschuldet sind:

a) Wassertechnik Hanken haftet daher insbesondere nicht für Defekte und Mängel, die auf unsachgemäße Reparaturen durch den Kunden oder Dritte oder den Einbau von nicht der Originalausführung entsprechenden Ersatzteilen zurückzuführen sind.

b) Wir weisen darauf hin, dass einzelne Teile einem natürlichen Verschleiß
unterliegen; dazu gehören insbesondere alle Gehäuse- und Metallteile, Dich-
tungen, Ventile, Hähne und Lackanstrich. Eine einwandfreie Funktion des
Liefergegenstandes setzt voraus, dass dieser regelmäßig gewartet wird (wir
empfehlen, einen Wartungsvertrag mit uns abzuschließen!). Für Schäden, die
infolge mangelhafter Wartung und Pflege, z.B. durch eine nicht regelmäßige
Desinfektion, unsachgemäße Benutzung, Verwendung falscher Füllprodukte
oder durch außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegende Umstände
auftreten, haften wir nicht.

c) Soweit die Leistung von Wassertechnik Hanken auf Unterlagen des Kunden, etwa Skizzen, Zeichnungen, Modellen etc. basiert, haftet der Kunde für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Realisierbarkeit der Entwürfe sowie für die Rechtmäßigkeit der Benutzung und stellt Wassertechnik Hanken von allen Ansprüchen frei, die durch die Verwendung von Angaben oder Unterlagen des Kunden entstehen.

3. Der Kunde hat erkennbare Mängel gegenüber Wassertechnik Hanken unverzüglich nach Entgegennahme der Leistung beim zuständigen Frachtführer schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Entgegennahme der Ware als Annahme der Leistung. Mängel, die zunächst bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden schriftlich zu rügen. Unterbleibt diese Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Dies gilt auch bei Sendungen, die wir auf Wunsch des Bestellers an Dritte verschicken.

4. Sofern Wassertechnik Hanken mangelhaft leistet, findet Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist nach Wahl von Wassertechnik Hanken durch Neulieferung oder Reparatur statt. Auf Materialfehler oder mangelhafte Montage zurückzuführende Mängel werden dabei kostenlos durch uns oder eine von uns beauftragte Firma nach unserer Wahl beseitigt. Unseren Servicepartnern ist innerhalb von 3 Wochen Gelegenheit zur Überprüfung und Erstellung eines schriftlichen Berichts zu geben. Die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern. Die Nacherfüllung gilt dabei erst dann als fehlgeschlagen, wenn der
Mangel nach zwei Versuchen durch Wassertechnik Hanken nicht beseitigt werden konnte. Die genannten weitergehenden Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht gewährt.

6. Bei Rücknahme des Liefergegenstandes durch Wassertechnik Hanken werden geleistete Zahlungen mit der eingetretenen Wertminderung verrechnet. Zum Ausgleich der Wertminderung aufgrund Benutzung des Liefergegenstandes kann Wassertechnik Hanken eine Nutzungsentschädigung wie folgt verlangen:
- 25 % des Kaufpreises bei Rücknahme innerhalb des ersten Vierteljahres,
- 30 % des Kaufpreises bei Rücknahme innerhalb des zweiten Vierteljahres,
- 35 % des Kaufpreises bei Rücknahme innerhalb des zweiten Halbjahres,
- 45 % des Kaufpreises bei Rücknahme innerhalb des zweiten Jahres,
- 60 % des Kaufpreises bei Rücknahme innerhalb des vierten Jahres.
Der Rücknahmewert wird erst gutgeschrieben, wenn der Liefergegenstand bei
Wassertechnik Hanken eingetroffen ist oder nach unserer Wahl eine Rücknahme beim Kunden erfolgt ist. Der Rückversand ist vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen. Es werden nur Waren zurückgenommen, die optisch und funktions-
fähig in einwandfreiem Zustand sind.

7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden – gleich aus
welchem Rechtsgrund – sind im Falle leicht fahrlässiger Verletzung unwesent-
licher Vertragspflichten durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen aus-
geschlossen und im Fall fahrlässiger Pflichtverletzung auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkun-
gen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und Ansprüche
aus uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens des Kunden.

8. Alle Mängelrechte verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang, soweit
nicht das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr.2, 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 Nr.
2 BGB längere Fristen vorschreibt oder wir wegen Vorsatz oder arglistigem
Verschweigen eines uns bekannten Mangels oder der Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit des Kunden haften

VII. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Wassertechnik Hanken ist nur verpflichtet, die Leistung frei von solchen gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden Schutzrechte) zu erbringen, die die vertragsgemäße Nutzung im Lande des Lieferortes einschränken. Wenn ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Wassertechnik Hanken erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Wassertechnik Hanken gegenüber dem Kunden innerhalb der in Art. VI. 9. bestimmten Frist wie folgt:

a) Wassertechnik Hanken wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies nicht zu für den Kunden angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die Rechte gemäß Art. VI. zu

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde
Wassertechnik Hanken über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Wassertechnik Hanken alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechts-
verletzung zu vertreten hat, diese auf Vorgaben des Kunden oder auf einer
von Wassertechnik Hanken nicht vorhersehbare Anwendung beruht oder dadurch hervorgerufen wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen
mit nicht von Wassertechnik Hanken gelieferten Produkten eingesetzt wird.

3. Die mit deutschen Aufschriften versehenen Artikel sind nur für den Inlands-
markt bestimmt. Für Exporte – auch in geringerem Umfang – übernimmt
Wassertechnik Hanken keinerlei Haftung.

4. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel geregelte Ansprüche des
Kunden gegen Wassertechnik Hanken und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Datenschutz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Wassertechnik Hanken die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie personenbezogene Daten über den Kunden verarbeitet und nutzt, soweit dies im Zusammenhang von mit dem
Kunden geschlossenen Verträgen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung erfolgt
im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 4a, 13 Abs. 1 BDSG).

IX. Schlussbestimmungen

1. Beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptgeschäftssitz von
Wassertechnik Hanken.

2. Bei allen sich aus einem Vertragsverhältnis mit einem Kunden ergebenden
Streitigkeiten gilt deutsches Recht.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein
oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie die
Wirksamkeit von zwischen Wassertechnik Hanken und dem Kunden geschlossenen Verträgen nicht berührt, es sei denn, das Festhalten an dem Vertrag würde unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen.